Der Bundesrat hat eine Teilrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) verabschiedet. Diese beinhaltet eine neue Regelung zur Deckung bestimmter nuklearer Schäden durch die Bundesversicherung. Die teilrevidierte Verordnung tritt am 15. Februar 2015 in Kraft.
Am
13. Juni 2008 verabschiedete das Parlament das revidierte
Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) und genehmigte die revidierten
internationalen Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie
(Pariser Übereinkommen und Brüsseler Zusatzübereinkommen). Die Schweiz
ratifizierte die beiden Übereinkommen im März 2009. Die Arbeiten zu
einer auf dem neuen KHG basierenden Totalrevision der
Kernenergiehaftpflichtverordnung laufen; von März bis Juni 2013 wurde
dazu eine Vernehmlassung durchgeführt (siehe Medienmitteilung vom
15.03.2013). Das revidierte KHG und die totalrevidierte KHV können
jedoch erst in Kraft gesetzt werden, wenn das revidierte Pariser
Übereinkommen in Kraft tritt. Dazu muss dieses von mindestens zwei
Dritteln der 16 Vertragsparteien ratifiziert sein. Damit ist frühestens
Anfang 2016 zu rechnen.
Die vom Bundesrat verabschiedete Teilrevision der KHV bezieht sich auf das geltende Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) von 1983. Dieses legt fest, dass der Inhaber einer Kernanlage unbeschränkt für nukleare Schäden haftet und über eine Versicherungsdeckung von 1 Milliarde Schweizer Franken verfügen muss. Die Versicherungsdeckung ist soweit möglich durch die Privatassekuranz zu erbringen. Subsidiär versichert der Bund diejenigen nuklearen Schäden, die von der Privatassekuranz nicht gedeckt werden können und erhebt dafür Prämien.
Derzeit sind bestimmte nukleare Schäden teilweise oder ganz von der privaten Deckung ausgeschlossen (KHV, Artikel 4, Absatz 1). Diese Ausschluss-Liste muss angepasst werden, da die internationalen Rückversicherungspools nicht in der Lage sind, die von der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung geforderte Deckung bereitzustellen. Um eine Deckungslücke zu verhindern, kann mit der entsprechenden Anpassung nicht zugewartet werden bis das neue KHG und die totalrevidierte KHV in Kraft treten.
Die Teilrevision der KHV tritt am 15. Februar 2015 in Kraft.
+41 58 462 56 75 / +41 79 763 86 11
marianne.zuend@bfe.admin.ch
Die vom Bundesrat verabschiedete Teilrevision der KHV bezieht sich auf das geltende Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) von 1983. Dieses legt fest, dass der Inhaber einer Kernanlage unbeschränkt für nukleare Schäden haftet und über eine Versicherungsdeckung von 1 Milliarde Schweizer Franken verfügen muss. Die Versicherungsdeckung ist soweit möglich durch die Privatassekuranz zu erbringen. Subsidiär versichert der Bund diejenigen nuklearen Schäden, die von der Privatassekuranz nicht gedeckt werden können und erhebt dafür Prämien.
Derzeit sind bestimmte nukleare Schäden teilweise oder ganz von der privaten Deckung ausgeschlossen (KHV, Artikel 4, Absatz 1). Diese Ausschluss-Liste muss angepasst werden, da die internationalen Rückversicherungspools nicht in der Lage sind, die von der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung geforderte Deckung bereitzustellen. Um eine Deckungslücke zu verhindern, kann mit der entsprechenden Anpassung nicht zugewartet werden bis das neue KHG und die totalrevidierte KHV in Kraft treten.
- Neu werden nukleare Schäden zwischen 500 Millionen und 1 Milliarde Schweizer Franken, die trotz jederzeit eingehaltener Grenzwerte für Radioaktivität entstehen, von der privaten Versicherungsdeckung ausgeschlossen. Die Bundesversicherung übernimmt die Deckung solcher Schäden und erhebt dafür Prämien. Dadurch erhöhen sich die Prämienzahlungen der Schweizer Kernkraftwerke und der Zwischenlager Würenlingen AG an den Bund um 2 bis 3 Prozent. Gleichzeitig werden die Prämien der reduzierten privaten Versicherungsdeckung entsprechend reduziert. Die Teilrevision der KHV hat damit kaum Auswirkungen auf die Gesamtprämien.
- Die Formulierung bezüglich der teilweise von der privaten Deckung ausgeschlossenen Terror-Risiken wird geringfügig angepasst. Eine Prämienanpassung ist dadurch nicht notwendig.
Die Teilrevision der KHV tritt am 15. Februar 2015 in Kraft.
Adresse für Rückfragen:
Marianne Zünd, Leiterin Kommunikation BFE+41 58 462 56 75 / +41 79 763 86 11
marianne.zuend@bfe.admin.ch
Herausgeber:
- Generalsekretariat UVEK
- Internet: http://www.uvek.admin.ch
- Bundesamt für Energie
- Internet: http://www.bfe.admin.ch
- Der Bundesrat
- Internet: http://www.bundesrat.admin.ch/
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen