Freitag, 30. Januar 2015

Lagerung in weiter Ferne

Trotz der Reduktion auf zwei mögliche Standorte, liegt die Lösung des Atommüllproblems nach Ansicht der Schweizerischen Energie Stiftung in weiter Ferne. Nach dem Entscheid von Nagra und BFE bleiben nur Bözberg (Jura Ost, AG) und Zürcher Weinland (Zürich Nordost, ZH und TG) im unbeliebten Atommüllrennen. 

Die SES fordert, dass die ungelösten konzeptionellen und technischen Fragen vor der Standortwahl beantwortet werden. Ausserdem müssen alle potentiellen Regionen auf den gleichen Untersuchungsstand gebracht werden, bevor eine qualifizierte Ausscheidung stattfinden kann.

Die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) informierte heute anlässlich einer Medienkonferenz des Bundesamtes für Energie (BFE), dass die Standortsuche für Atommülllager von bisher sechs Regionen auf die zwei Standorte Bözberg (Jura Ost) und Zürcher Weinland (Zürich Nordost) reduziert wird. 

Mit der Reduktion von sechs auf zwei Standorte gaukelt die Nagra der Bevölkerung vor, sie sei einen wichtigen Schritt weiter und habe die Lösung des Atommüllproblems in greifbarer Nähe. „Das Problem ist nicht gelöst!“, warnt Atomexpertin Sabine von Stockar und erklärt: „Es wird verschwiegen, dass grundlegende konzeptionelle und technische Fragen noch immer nicht beantwortet sind.“ So ist zum Beispiel keine langfristige Rückholbarkeit vorgesehen, was die Situation für kommende Generationen unberechenbar und gefährlich macht. Es ist zudem unklar, wie die Standorte für die nachfolgenden 30’000 Generationen gekennzeichnet werden sollen, um unsere Nachfahren vor der Gefahr zu warnen.

Nicht nur die konzeptionellen Fragen, sondern auch die ungleich gut untersuchten Standorte, lassen den heutigen Vorschlag der Nagra eigenartig wirken: Von allen sechs Regionen wurde bisher nur im Zürcher Weinland mit gezielten Bohrungen und 3D-Seismik der Untergrund eingehend untersucht. „Zu diesem Zeitpunkt Standorte abzuschreiben ist fahrlässig“, sagt Sabine von Stockar. „Alle Standorte haben ihre Nachteile und die Eignung ist weder für das Weinland noch für den Bözberg abschliessend geklärt“. 

Die Standorte einzuengen, bevor das Konzept ausgereift und der Untergrund untersucht ist, führt nicht zu einem möglichst sicheren Lager.  Die SES fordert ein Sachplan-Timeout. Zuerst müssen die ungeklärten konzeptionellen und technischen Fragen von unabhängiger Seite wissenschaftlich fundiert gelöst werden. Daraufhin soll die Nagra die Geologie aller Standorte eingehend untersuchen. Erst anschliessend macht eine Eingrenzung der Standorte Sinn.

Donnerstag, 22. Januar 2015

AKW-Haftpflicht revidiert

Der Bundesrat hat eine Teilrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) verabschiedet. Diese beinhaltet eine neue Regelung zur Deckung bestimmter nuklearer Schäden durch die Bundesversicherung. Die teilrevidierte Verordnung tritt am 15. Februar 2015 in Kraft.

Am 13. Juni 2008 verabschiedete das Parlament das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) und genehmigte die revidierten internationalen Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie (Pariser Übereinkommen und Brüsseler Zusatzübereinkommen). Die Schweiz ratifizierte die beiden Übereinkommen im März 2009. Die Arbeiten zu einer auf dem neuen KHG basierenden Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung laufen; von März bis Juni 2013 wurde dazu eine Vernehmlassung durchgeführt (siehe Medienmitteilung vom 15.03.2013). Das revidierte KHG und die totalrevidierte KHV können jedoch erst in Kraft gesetzt werden, wenn das revidierte Pariser Übereinkommen in Kraft tritt. Dazu muss dieses von mindestens zwei Dritteln der 16 Vertragsparteien ratifiziert sein. Damit ist frühestens Anfang 2016 zu rechnen.

Die vom Bundesrat verabschiedete Teilrevision der KHV bezieht sich auf das geltende Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) von 1983. Dieses legt fest, dass der Inhaber einer Kernanlage unbeschränkt für nukleare Schäden haftet und über eine Versicherungsdeckung von 1 Milliarde Schweizer Franken verfügen muss. Die Versicherungsdeckung ist soweit möglich durch die Privatassekuranz zu erbringen. Subsidiär versichert der Bund diejenigen nuklearen Schäden, die von der Privatassekuranz nicht gedeckt werden können und erhebt dafür Prämien.

Derzeit sind bestimmte nukleare Schäden teilweise oder ganz von der privaten Deckung ausgeschlossen (KHV, Artikel 4, Absatz 1). Diese Ausschluss-Liste muss angepasst werden, da die internationalen Rückversicherungspools nicht in der Lage sind, die von der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung geforderte Deckung bereitzustellen. Um eine Deckungslücke zu verhindern, kann mit der entsprechenden Anpassung nicht zugewartet werden bis das neue KHG und die totalrevidierte KHV in Kraft treten.
  1. Neu werden nukleare Schäden zwischen 500 Millionen und 1 Milliarde Schweizer Franken, die trotz jederzeit eingehaltener Grenzwerte für Radioaktivität entstehen, von der privaten Versicherungsdeckung ausgeschlossen. Die Bundesversicherung übernimmt die Deckung solcher Schäden und erhebt dafür Prämien. Dadurch erhöhen sich die Prämienzahlungen der Schweizer Kernkraftwerke und der Zwischenlager Würenlingen AG an den Bund um 2 bis 3 Prozent. Gleichzeitig werden die Prämien der reduzierten privaten Versicherungsdeckung entsprechend reduziert. Die Teilrevision der KHV hat damit kaum Auswirkungen auf die Gesamtprämien.
  2. Die Formulierung bezüglich der teilweise von der privaten Deckung ausgeschlossenen Terror-Risiken wird geringfügig angepasst. Eine Prämienanpassung ist dadurch nicht notwendig.
Die Anhörung zur Teilrevision der KHV dauerte vom 2. Oktober bis 4. November 2013 (siehe Anhörungsbericht).
Die Teilrevision der KHV tritt am 15. Februar 2015 in Kraft.

Adresse für Rückfragen:

Marianne Zünd, Leiterin Kommunikation BFE
+41 58 462 56 75 / +41 79 763 86 11
marianne.zuend@bfe.admin.ch

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Generalsekretariat UVEK
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Der Bundesrat
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